Kanzlei Peter Steinlehner

Ihr Experte für Arbeitsrecht in München

Kontaktieren Sie uns jetzt!
08151 65 00 55 0

Aufhebungsvertrag

Aufhebungsvertrag, Auflösungsvertrag, Abfindungsvertrag: was ist der Unterschied?

Durch einen Aufhebungsvertrag soll ein bestehendes Arbeitsverhältnis möglichst einvernehmlich beendet werden. Aufhebungsverträge gibt es selbstverständlich auch in allen anderen Rechtsgebieten, aber hier soll nur das Arbeitsrecht von Interesse sein. Andere Begriffe für einen Auflösungsvertrag sind Auflösungsvertrag oder Abfindungsvertrag (oder Abfindungsvereinbarung etc.). Gemeint ist immer das gleiche, auch wenn die verschiedenen Begriffe jeweils einen anderen Aspekt des Vertrags in den Vordergrund rücken.

Warum Aufhebungsvertrag?

Ziel ist immer, ein bestehendes Vertragsverhältnis möglichst ohne Streit oder Gerichtsverfahren zur Zufriedenheit aller einvernehmlich zu beenden. Dies klappt nicht immer reibungslos, so dass oftmals die Hilfe eines versierten Rechtsanwalts dazu notwendig ist. Oft sind auch auf Seiten des Arbeitgebers und Arbeitnehmers jeweils ein Rechtsanwalt beteiligt. Dies hat den Vorteil, dass beide Seiten die Rechtslage kennen und auf dieser Grundlage ohne persönliche Beteiligung oder Emotionen den Vertrag verhandeln können. Selbstverständlich kommt ein Aufhebungsvertrag nur mit Einverständnis und in direkter Absprache mit Ihnen zu Stande.

Der Arbeitgeber hat oftmals ein Interesse an einem Aufhebungsvertrag, wenn kein außerordentlicher oder auch ordentlicher Kündigungsgrund vorliegt, er aber trotzdem die Zahl der Arbeitnehmer reduzieren will oder muss oder eine(n) bestimme(n) Arbeitnehmer(in) loswerden will.

Für den Arbeitnehmer ist ein Aufhebungsvertrag oft mit der Zahlung einer Abfindung verbunden, so dass es durchaus lukrativ sein kann, einen Abfindungsvertrag abzuschließen. An sich ist die Abfindung dazu da, die Zeit zu überbrücken, bis eine neue Arbeitsstelle gefunden ist. In den momentanen Zeiten guter Konjunktur ist dies oft schnell und einfach möglich – eine vereinbarte Abfindung kann dann trotzdem behalten werden. Damit wird es Arbeitnehmern oft leicht gemacht, den bisherigen Arbeitsplatz aufzuheben.

Oft ist ein Aufhebungsvertrag auch eine Möglichkeit, ohne Gesichtsverlust oder Nachteile für einen neuen Arbeitsplatz (z.B. zur Vermeidung einer fristlosen Kündigung) ein Arbeitsverhältnis zu beenden.

Was ist beim Aufhebungsvertrag zu beachten?

Ein Recht darauf, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen, besteht weder auf Seiten des Arbeitnehmers noch des Arbeitgebers. Folglich hat man auch kein Recht auf Zahlung einer Abfindung und kann nicht auf einen bestimmten Betrag zur Abfindung klagen. Sollte es zum Gerichtsverfahren kommen, muss immer gegen die Kündigung selbst vorgegangen werden. Dabei kann ein Aufhebungsvertrag oft auch noch im Gerichtsverfahren geschlossen werden.

Die Vereinbarung eine Abfindungszahlung im Aufhebungsvertrag ist nicht zwingend, aber sehr häufig. Deshalb kommen Sie auch zu mir, denn ich berate und vertrete sie hier mit größter Kompetenz.

Bei einem Aufhebungsvertrag müssen auch gewisse Formalien beachtet werden. So können bei einem falschen Vertrag schnell Nachteile für den Arbeitnehmer entstehen (Sperrfrist beim Arbeitslosengeld I oder II!) oder der Vertrag kann sogar unwirksam sein. Deshalb sollte rechtzeitig vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags ein Rechtsanwalt konsultiert werden. Ich werde Sie dahingehend beraten und auf Fallstricke hinweisen.